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Betriebsanlagenüberprüfung (§82b GewO 1994 idgF)
Die wiederkehrende Prüfung der Betriebsanlage ist ein Muss für jeden Gewebebetrieb. Sie ist in einem Abstand von 5 Jahren (unter speziellen Voraussetzungen 6 Jahren) durchzuführen.
Doch was ist das eigentlich?
Bei der Betriebsanlagenprüfung (§82b Überprüfung) wird die bescheidkonforme Ausführung des Betriebes kontrolliert. Im Zuge dieser wird auch die Einhaltung der aktuell zu treffenden Verordnungen durchgesehen.
Was bedeutet das für Sie als Inhaber?
Wir als Mitglieder des Beraterpools der Wirtschaftskammer ermöglichen es Ihnen mit der sogenannten De-minimis Beihilfe bis zu 50% der Prüfungskosten rückerstattet zu bekommen. Zudem übertragen Sie die Verantwortung der Kontrolle auf eine externe Person.
Die Durchführung dieser Prüfung erspart Ihnen eine Vielzahl von Problemen:
- Die Behörden müssen sich nicht selbst über die vorschriftsgemäße Ausführung ihres Betriebes überzeugen
- Sie sind auf der rechtlich sicheren Seite
- Und der wohl wichtigste Punkt: Im Falle eines Schadens jeglicher Art (Brandschaden, Unfall, etc.) können Sie gegenüber der Versicherung ein hieb- und stichfestes Dokument vorweisen, welches die Schadensbegleichung erheblich beschleunigt
Tätigkeitsgebiet für Gewerbebetriebe aller Art
- Durchführung der § 82 b-Überprüfung gemäß Gewerbeordnung GewO 1994 idgF.
- Erstellung von Betriebsanlageneinreichungen für die Bezirksverwaltungsbehörden
- Erstellung von Betriebsanlagen Änderungsansuchen bzw. Änderungsanzeigen gemäß Gewerbeordnung GewO 1994 idgF.
- Erarbeitung von sogenannten "Sanierungskonzepten" gemäß Gewo 1994 idgF. für Betriebe
- Mitglied im Beraterpool der Wirtschaftskammer Tirol für Fragen im Bereich von gewerblichen Betriebsanlagen (Betriebsanlagentechnik)
- Erstellung von Maschinenaufstellungsplänen samt Beschreibungen
- Durchführung von Schallmessungen, insbesondere für die Plombierung von Pegelbegrenzungseinrichtungen
- Durchführung der Überprüfung von Förderbändern in Skigebieten
Unser TIPP
Ein Betrieb, der nicht gemäß den Bescheiden bzw. Verordnungen betrieben wird ist NICHT bzw. nur z.T. versichert! Durch den ständig betriebenen Versicherungsbetrug werden auch Versicherer vorsichtiger und kontrollieren nach.
Ein Beispiel aus dem Tourismus:
Gäste rauchen trotz Raucherverbot im Zimmer. Sie verlassen dieses Zimmer und durch die halb glimmende Zigarette entsteht ein Brand. Durch das Fehlen der Brandmeldeanlage wird niemand gewarnt. Das Feuer breitet sich aus und wird durch die aufgekeilte Brandschutztür in den Fluchtweg übertragen.
Das Resultat: Die Feuerwehr muss Personen bergen, zwei haben eine Rauchgasvergiftung von denen eine schwere Verbrennungen aufweist.
Für den Inhaber: Die Versicherung zahlt weder den Schaden an den Personen, noch den Brandschaden. Sie tragen die Kosten. Da Sie als Inhaber für Ihren Betrieb die Verantwortung tragen, handeln Sie im besten Fall grob fahrlässig mit schwerer Körperverletzung (im schlechtesten Fall mit Vorsatz).
Dies ist kein Einzelfall.